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Geschäftsbedingungen der AGL GmbH

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – für alle – auch zukünftigen – Lieferungen, es sei denn, dass abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind.
  2. Alle Angebote sind unverbindlich. Mündliche und telefonische Erklärungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind nur annähernd maßgebend.
  3. Lieferfristen sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse berechtigen uns, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und bei Überschreitung des festgelegten Kreditlimits sind wir zur weiteren Lieferung aus etwaigen laufenden Verträgen nicht verpflichtet.
  4. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Unsere Preise schließen eine handelsübliche und für den normalen Versand geeignete Verpackung ein. Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste durch uns erfolgt nur bei frachtfreier sowie fracht- und rollgeldfreier Lieferung. Hierbei hat der Käufer die Bedingungen des Versicherers zu beachten.
  5. Von uns gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zurückgenommen. Die Ware muss sich in einem einwandfreien Zustand befinden und uns frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten erreichen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10 % für die Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben. Bei von uns zu vertretenden Rücknahmen tragen wir die Transportkosten und das Transportrisiko nur dann, wenn der Käufer uns mit der Abholung beauftragt und für eine ordnungsgemäße Verladung Sorge trägt. Der Käufer trägt alle Zollgebühren und Abgaben, die bei der Ausfuhr erhoben werden. Wir verpflichten uns, dem Käufer bei der Beschaffung von Dokumenten behilflich zu sein, die im Lieferaufwand ausgestellt werden und die der Käufer benötigt.
  6. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Eine Zurückhaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Zahlungen an unsere Mitarbeiter sind nur dann wirksam, wenn diese eine Vollmacht zur Entgegennahme nachgewiesen haben. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind vorbehaltlich der Geltendmachung weitere Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu entrichten. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten oder haben sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten
    sofort fällig; dies gilt auch für den Saldo jedes für den Kunden geführten Kontokorrents. Bei Objektausstattung bitten wir um 1/3 der Auftragssumme als Anzahlung bei Auftragserteilung, 1/3 bei Warenbereitstellung und 1/3 bei Lieferung.
  7. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist der Käufer verpflichtet, die Ware auf unser Verlangen an uns herauszugeben. Der Käufer ist berechtigt, die uns gehörende Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn der Gegenstand von seinem Abnehmer nicht sofort bezahlt wird. Das Recht zur Weiterveräußerung erlischt bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer im voraus an uns ab. Der Käufer muss uns gehörende Ware gegen alle Lagerrisiken versichern und uns den Abschluss der Versicherung
    auf Verlangen nachweisen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wir verpflichten uns, Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
  8. Wir leisten Gewähr für diejenigen Gegenstände, die wegen fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, können wir keine Gewährleistung übernehmen. Zumutbare Abweichungen in Modellen, Maßen, Farben sowie Änderungen zur Anpassung an den neuesten Stand der Technik und Produktion bleiben ausdrücklich vorbehalten. Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche nach Übergabe schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung zu rügen. Zur Fristwahrung bei der Mängelrüge genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Zeigt sich später ein Mangel, so muss unverzüglich nach der Entdeckung gerügt werden. Ungeachtet
    der Mängelrüge ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Bei berechtigten Mängelrügen steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl entweder die Mängel zu beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche, die durch einen Maschinenausfall oder eine Fehlfunktion ausgelöst wurden. Zur Vornahme der Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Andernfalls werden wir von unserer Gewährleistungspflicht befreit.
  9. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Dortmund/Witten Scharf KG, Phoenixseestr. 4, 44263 Dortmund, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihnen Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt „Creditreform-Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO oder unter www.creditreform-dortmund.de/EU-DSGVO“.
  10. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten, einschließlich der Scheck- und Wechselklage, ist Hagen.

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

Stand 01.07. 2018

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